„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
Mt, 22,21

… aber nicht zuviel

Informationen zum Jahreswechsel 2025/2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

nach einem Regierungswechsel Anfang des Jahres, einem „Sommer der Entscheidungen“ und einem „Herbst der Reformen“ könnte man zwar erwarten, dass die steuerlichen Neuerungen den Rahmen eines einzelnen Rundschreibens sprengen würden, aber konzentriert man sich auf das Wesentliche, sind sie doch überschaubar und weniger tiefgreifend als befürchtet.

Zunächst aber möchte ich mich bei Ihnen allen für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesem Jahr bedanken und wünsche allen für die kommenden Tage Zeit für Besinnlichkeit, ein friedvolles Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

1. Steuerberater-Vergütung

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde zum 01.07.2025 geändert. Wir haben uns dazu entschieden, die Gebührenanpassungen nicht während des laufenden Jahres vorzunehmen, sondern erst mit Beginn des nächsten Jahres, also zum 01.01.2026.

Die letzte Änderung fand vor über fünf Jahren statt und die Anpassung soll sowohl den gestiegenen Personal- als auch Sachkosten Rechnung tragen. Für die Bereiche Buchführung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erhöhen sich die Vergütung um durchschnittlich 6%. Für die Tätigkeiten im Lohnbereich passen wir unsere Preisliste ebenfalls an, wobei hier aufgrund der zunehmenden Komplexität und weiterer Meldepflichten eine stärkere Anhebung notwendig sein wird. Gerne informieren wir Sie auf Wunsch über die Auswirkungen in Ihrem konkreten Einzelfall.

2. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG)

Bereits zum 01.01.2025 wurde die sogenannte Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG angepasst. Wesentliche Änderung ist, dass bei Überschreiten der Umsatzgrenzen sofort zur Regelbesteuerung gewechselt wird und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres.

Sollten Sie Kleinunternehmer sein, müssen Sie stets die aktuelle Summe Ihrer bis dato in diesem Jahr erzielten Umsätze kennen, denn Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmer-regelung ist neben einem Vorjahresumsatz von höchstens 25.000,- € ein laufender Umsatz im jeweiligen Jahr von weniger als 100.000,- €. Der erste Umsatz, der die Grenze von 100.000,- € überschreitet, unterliegt schon der Regelbesteuerung.

Es werden nur die Umsätze bei der Prüfung, ob die Grenzen überschritten wurden, berücksichtigt, die im Falle einer Regelbesteuerung umsatzsteuerpflichtig wären. Ohnehin steuerfreie Umsätze (zum Beispiel Heilbehandlungen oder Bildungsleistungen) bleiben hierbei unberücksichtigt.

Neu gegründete Unternehmen starten nach dieser Regelung grundsätzlich als Kleinunternehmen, können aber auf Wunsch schon in der steuerlichen Erfassung oder bis spätestens 28.02. des zweiten Jahres nach Gründung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, wobei der Verzicht für fünf Kalenderjahre bindend ist.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung sind zum einen die Verwaltungsvereinfachung, aber natürlich auch die Tatsache, dass keine Umsatzsteuer in den eigenen Rechnungen ausgewiesen und abgeführt werden muss. Sind Ihre Kunden im Wesentlichen Privatpersonen oder Unternehmen ohne Vorsteuerabzug, bedeutet dies einen Preisvorteil. Ein wesentlicher Nachteil jedoch ist das Verbot eines Vorsteuerabzuges zum Beispiel bei Investitionen und Kosten. Sofern Ihre Kunden selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, macht es für sie keinen Unterschied, ob in den Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder nicht.

3. E-Rechnungen

Bereits seit Anfang des Jahres 2025 müssen Sie in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können, wofür ein einfaches E-Mail-Postfach ausreicht. Eine automatische Weiterverarbeitung ist zwar nicht notwendig, aber wünschenswert, um den Prozess der Buchführung effizienter zu machen.

Je nach Größe Ihres Unternehmens müssen Sie ab 01.01.2027 (Umsatz > 800.000,- € p.a.) oder spätestens ab 01.01.2028 in der Lage sein, selbst E-Rechnungen auszustellen und zu übermitteln, sofern Ihr Kunde selbst ein Unternehmen ist. Die E-Rechnungspflicht gilt auch gegenüber Unternehmern als Rechnungsempfänger, die selbst Kleinunternehmer sind oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen (zum Beispiel Vermieter einer Wohnung oder Ärzte).

Hierfür bedarf es der passenden Software oder Cloudlösung, wobei für kleinere und mittlere Unternehmen sowohl LexOffice oder Sevdesk als auch die DATEV eG passende Produkte anbieten. Wir sind sehr daran interessiert, dass diese Umstellung so reibungslos wie möglich durchgeführt wird und mit einem Mehrwert zum Beispiel im Bereich der Belegarchivierung und Automatisierung der Buchungen verbunden ist. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.

4. Investitionssofortprogramm

In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Lage und des internationalen Wettbewerbs wurden bereits im Sommer folgende steuerrechtliche Maßnahmen beschlossen, welche die Bundesregierung in der ihr eigenen Ausdrucksweise als „Investitions-Booster“ bezeichnet hat.

Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ab 01.07.2025 das Dreifache des Prozentsatzes der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 30%, geltend gemacht werden. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist jederzeit möglich.

Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028

Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 von derzeit 15% jährlich um 1%, bis im Jahr 2032 ein Satz von 10% erreicht wird. Ab dem Jahreswechsel 2027 zu 2028 könnten Gewinnverlagerungen in das Folgejahr daher zu einer Steuerreduzierung genutzt werden.

Elektrofahrzeuge

Für zwischen dem 01.07.2025 bis 31.12.2027 neu erworbene Elektrofahrzeuge können im Jahr der Anschaffung 75% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, in den Folgejahren dann 10%, 5%, 5%, 3% und 2% (zusammen 100% in 6 Jahren).

Die Begünstigung des steuerlichen Privatanteils von reinen Elektrofahrzeugen (0,25% anstatt 1%) kann für ab dem 01.07.2025 neu angeschaffte Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000,- € beträgt (früher 70.000,- €).

5. Anpassungen des Tarifs und wichtiger Größen

  • Der Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2026 von derzeit 12.096,- € auf 12.348,- €.
  • Der Spitzensteuersatz von 42% wird im Jahr 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 69.879,- € erhoben.
  • Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen steigt von derzeit 29.344,- € auf 30.826,- € pro Jahr für Alleinstehende. Ehegatten können gemeinsam das Doppelte, also 61.652,- € als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
  • Die Entfernungspauschale steigt auf 38 Cent pro Entfernungskilometer ab dem ersten Km (bisher erst ab dem 21. Km).
  • Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto je Stunde. Gleichzeitig wird die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung von derzeit 556,- € auf 603,- € angehoben, dies entspricht einer Arbeitszeit von etwa 10h pro Woche.
  • Die Künstlersozialabgabe beträgt ab 2026 4,9%.

6. Gemeinnützigkeitsrecht / Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Steuerbegünstigte Körperschaften wie gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Einnahmen zeitnah für ihre begünstigten Satzungszwecke zu verwenden (sogenannte „zeitnahe Mittelverwendung“). Ab 2026 entfällt diese Pflicht, sofern die Einnahmen im Kalenderjahr nicht mehr als 100.000,- € betragen (früher 45.000,- €).

Neben dem eigentlichen Satzungszweck können die Mittel aber auch für andere, sogenannte „steuerlich unschädliche Betätigungen“ (aufgeführt in § 58 AO) verwendet werden. Ab 01.01.2026 gilt nach § 58 Nr. 11 AO auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen als eine solche steuerlich unschädliche Betätigung.

Die Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einer steuerbegünstigten Körperschaft wird von 45.000,- € auf 50.000,- € pro Jahr erhöht.

Die Übungsleiterpauschale aus § 3 Nr. 26 EStG steigt in 2026 von 3.000,- € auf 3.300,- € und die Ehrenamtspauschale aus § 3 Nr. 26a EStG steigt in 2026 von 840,- € auf 960,- € im Jahr.

7. Umsatzsteuer in der Gastronomie

Gastronomiebetriebe können sich über eine Reduzierung und Vereinfachung der Umsatzbesteuerung freuen. Der ermäßigte Satz von 7% wird ab 01.01.2026 auf alle Speisen gewährt, unabhängig davon, ob die Speisen im Haus oder außer Haus dargeboten werden. Hierdurch entfällt künftig die bisher notwendige und teils streitanfällige Abgrenzung.

Für Getränke gilt jedoch weiterhin der Regelsteuersatz von 19%. Damit zusammenhängende Abgrenzungsproblematiken, zum Beispiel bei „Sparmenüs“, die Speisen und ein Getränk zu einem Gesamtpreis enthalten, oder bei Milchmixgetränken werden erhalten bleiben.

8. Aktivrentengesetz

Am 19.12.2025 wurde das sogenannte „Aktivrentengesetz“ vom Bundesrat bestätigt, nach dem ab 2026 ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000,- € (oder 24.000,- € im Jahr) bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen von Personen im Rentenalter (Regelaltersgrenze überschritten) gelten soll. Die Sozialversicherungspflicht dieser Einkünfte bleibt erhalten, sodass wie bisher bei solchen Beschäftigungsverhältnissen vom Bruttogehalt die Arbeitnehmeranteile der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden. Arbeitgeber zahlen wie bisher zusätzlich ihren Anteil an den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ähnliche Freibeträge für selbständig oder gewerblich tätige Personen im Rentenalter sind nicht vorgesehen, auch nicht für geringfügig Beschäftigte oder Beamte.

Laut Bundesregierung ist das Ziel dieser Gesetzesinitiative, berufliche Tätigkeiten nach Überschreiten des Renteneintrittsalters attraktiver zu machen. Hierdurch könnten unter anderem eine Reduzierung des Fachkräftemangels wie auch eine Entlastung der Sozialversicherungskassen erreicht werden.

Zweifellos ist dies begrüßenswert, jedoch erscheint mir die Bevorzugung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen gegenüber Selbständigen und anderen, nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen, die ebenfalls über ihre Regelaltersgrenze hinaus tätig sein wollen (oder müssen), ungerechtfertigt und wohl auch verfassungswidrig. Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese Gesetzesinitiative umgesetzt wird.

9. Investitionsabzugsbetrag

Eine beliebte Methode, Steuern in die Zukunft zu verlagern, ist die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen. Hierbei können bis zu 50% der Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits bei der Steuerberechnung 2025 steuerlich geltend gemacht werden, wenn für 2026 bis 2028 entsprechende Investitionen geplant sind.

Die Regelung soll die Liquidität kleiner und mittlerer Betriebe fördern, so dass sie nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gewinn nicht mehr als 200.000,- € (vor Bildung der Abzugsbeträge) im Jahr beträgt. Die angeschafften Wirtschaftsgüter müssen im Jahr der Anschaffung und dem Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90%) betrieblich genutzt werden. Bei PKWs bedeutet dies die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches.

Werden die geplanten Anschaffungen nicht oder zu einem niedrigeren Preis getätigt, so werden die Investitionsabzugsbeträge insoweit wieder im Veranlagungsjahr ihrer Bildung rückgängig gemacht. Auch eine vorzeitige Auflösung ist möglich.

10. Zufluss-/Abflussprinzip - Vorverlagerung von Ausgaben, Hinauszögern von Einnahmen

Dieser Tipp hat jedes Jahr Gültigkeit: Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder erzielen Sie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so können Sie durch Vorverlagerung von Ausgaben oder durch Hinauszögern von Einnahmen den Gewinn bzw. den Überschuss und damit Steuern in das nächste Jahr verlagern. Grundsätzlich sind hierbei die Zahlungszeitpunkte maßgebend.

Zu beachten ist hierbei die sog. 10-Tage-Regel, nach der regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Kalenderjahres (22.12. - 10.01.) zu- oder abfließen, dem Jahr zugerechnet werden, zu dem sie gehören (Beispiel: Miete Januar 2026 bereits am 23.12.25 bezahlt: Zurechnung zu 2026; Miete Januar 2026 schon am 19.12. bezahlt: Zurechnung zu 2025).

 

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an... Dafür sind wir da !

 

Bernhard Mößler im Dezember 2025