„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
Mt, 22,21

… aber nicht zuviel

Mindestlohn, Mini- & Midijobs

Sehr geehrte Mandantinnen und sehr geehrte Mandanten,

zum 01.10.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 € pro Stunde. In einigen Branchen liegt er noch darüber. Diese Erhöhung zieht weitere Änderungen nach sich wie zum Beispiel die Erhöhung der Grenzen für Mini- und Midijobs. Desweiteren gelten seit 01.08.2022 neue Nachweispflichten für Arbeitgeber, auf die ich Sie im Folgenden hinweisen möchte.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12,00 € pro Stunde

Grundsätzlich wird der allgemeine Mindestlohn seit 2015 auf Vorschlag der sog. Mindestlohnkommission regelmäßig angepasst, zuletzt am 01.07.2022 auf seither 10,45 € brutto pro Stunde. Einmalig wird nun der Mindestlohn gesetzlich zum 01.10.2022 auf 12,00 € brutto pro Stunde angehoben und soll künftig wieder durch die Kommission weiter (nach oben hin) angepasst werden.

Ausnahmen:
Neben einigen Branchen, für die eigene (höhere) Mindestlöhne gelten, gibt es Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn insbesondere für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Saisonarbeiter.

Vergütungsbestandteile:
Auf den Mindestlohn anrechenbar, d.h. bei der Prüfung mitberücksichtigt werden Sonn-, Feiertags- und Überstundenzuschläge, Einmalzahlungen (in dem Zeitraum, in dem sie geleistet werden), Kinderzulagen, Bauzuschläge, Gefahren- und Schmutzzulagen, Akkord- und Qualitätsprämien. Nicht anrechenbar sind dagegen Trinkgelder, Nachtzuschläge, Beiträge zur Altersversorgung sowie Aufwandsentschädigungen und Entsendezulagen.

Dokumentationspflichten:
Unverändert bestehen bestimmte Dokumentationspflichten, um bei einer Überprüfung nachweisen zu können, dass der Mindestlohn gezahlt wurde. Insbesondere für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und Beschäftigte in „Risikobranchen“ (u.a. Bau, Gaststätten, Beherbergungsgewerbe, Speditionen, Reinigungsgewerbe) ist die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ausnahmen gelten für Minijobber in Privathaushalten sowie bei nahen Angehörigen bzw. in den Risikobranchen, wenn die Mindestlohneinhaltung zweifelsfrei durch ein hohes Entgelt offensichtlich ist.

Haftung für Subunternehmer:
Da auch ihre Subunternehmer den Mindestlohn einzuhalten haben, empfiehlt sich die Einholung einer entsprechenden Bestätigung. Sofern die Nichteinhaltung des Mindestlohnes für Sie als Auftraggeber/In erkennbar ist, haften auch Sie für das zu geringe Entgelt und dazugehöriger Nebenabgaben.

Erhöhung der Minijobgrenze auf 520,00 € pro Monat

Im Zuge der Anhebung des Mindestlohnes wurde ebenfalls die Grenze für Minijobs zum 01.10.2022 auf 520,- € pro Monat angehoben. Hierdurch soll weiterhin eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden für Minijobber ermöglicht werden. Dies verdeutlicht die allgemein gebräuchliche Formel zur Ermittlung eines Stundenlohnes:

Monatliches Brutto (hier 520,- €) geteilt durch 10 Wochenstunden multipliziert mit 3/13 = 12,00 €

Die weiteren Regelungen zu Minijobs bleiben unverändert. Es besteht weiterhin keine Lohnsteuerpflicht sowie eine Freiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Von der Rentenversicherung kann sich ein Minijobber befreien lassen. Die Prozentsätze für die pauschalen Arbeitgeberabgaben bleiben gleich.

Anpassung des Midijob-Bereiches auf 520,01 € bis 1.600,00 € / Übergangsregelung

Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im sog. „Midijob-Bereich“ („Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“), so sind die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer niedriger als bei Arbeitsentgelten über der Midijob-Grenze, da für den Arbeitnehmeranteil ein reduziertes Entgelt herangezogen wird. Die Arbeitgeberanteile dagegen berechnen sich nach dem regulären Entgelt.

Der Midijob-Bereich wird zum 01.10.2022 ausgeweitet von bisher 450,01 € bis 1.300,00 € auf dann
520,01 € bis 1.600,00 €. Mit dem (noch nicht endgültig feststehenden) sog. Entlastungspaket III soll die
Obergrenze des Midijobbereiches nochmals von 1.600,00 € auf dann 2.000,00 € angehoben werden.

Übergangsregelung für den Bereich von 450,01 € bis 520,00 €:
Bereits im Midijobbereich Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520,00 € liegt, bleiben zunächst in der bisherigen Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, dies jedoch längstens bis zum 31.12.2023. Auf Antrag können sich diese Arbeitnehmer/innen auch vor diesem Datum von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für die Rentenversicherung besteht ebenfalls grundsätzlich eine weiterlaufende Pflicht, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wurde bzw. wird.

Nachweispflichten im Sinne transparenter Arbeitsbedingungen

Zwar steuerlich nicht relevant, aber dennoch wichtig für Sie als Arbeitgeber, sind die seit 01.08.2022 geltenden neuen Nachweispflichten im Sinne transparenter Arbeitsbedingungen, welche sich aus dem Nachweisgesetz (n.F.) ergeben. So sind grundsätzlich alle neu vereinbarten Arbeitsbedingungen in Schriftform (also faktisch auf Papier und handschriftlich unterschrieben) an den/die Arbeitnehmer/In auszuhändigen, ansonsten drohen Bußgelder. Die Niederschrift und Aushändigung der Bedingungen können zeitlich gestaffelt erfolgen:

Am ersten Arbeitstag:
· Angaben zu den Vertragsparteien (Name, Anschrift)
· Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie Fälligkeit und Auszahlungsmodalität
· Die vereinbarte Arbeitszeit und ggf. vereinbarte Ruhepausen und -zeiten sowie Schichtarbeit

Spätestens sieben Tage nach Arbeitsbeginn:
· Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit
· Dauer der Probezeit und ggf. Enddatum bei Befristung des Arbeitsverhältnisses
· Arbeitsort bzw. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte oder freie Wahl des Arbeitsortes
· Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
· Ggf. Umstände der Arbeit auf Abruf oder Anordnung von Überstunden

Binnen eines Monats (übrige Angaben):
· Dauer des Erholungsurlaubes
· Etwaiger Anspruch auf Fortbildungen
· Hinweise zum Kündigungsverfahren (insbesondere Fristen)
· Eventuell Name und Anschrift eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung
· Hinweis bzw. Verweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen


Die o.g. Nachweispflichten gelten in jedem Falle für alle Arbeitsverhältnisse mit Beginn ab dem 01.08.2022 bzw. für wesentliche Änderungen bestehender Arbeitsverhältnisse. Für unverändert bestehende Arbeitsverhältnisse müssen die Nachweispflichten nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erfüllt werden. Es empfliehlt sich jedenfalls, die erforderlichen Daten in geeigneter Form bereitzuhalten.


September 2022