„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
Mt, 22,21

… aber nicht zuviel

Weihnachtsgrüße und steuerliche Hinweise

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

für das diesjährige Weihnachtsfest und den anstehenden Jahreswechsel haben wir uns alle sehr wahrscheinlich mehr Frieden unter den Menschen und einige besinnliche Tage für uns alle erhofft. Leider zwingen die wirtschaftliche und politische Lage die Regierenden jedoch zu zahlreichen kurzfristigen Maßnahmen neben den ohnehin geplanten und auch nötigen Reformen. Viele der kurzfristigen Maßnahmen, die die Preisentwicklungen insbesondere im Energiebereich abmildern sollen, sind gleichzeitig steuerlich relevant. Nicht jede Maßnahme erscheint hierbei hinreichend durchdacht und praktikabel durchführbar.

Über die wichtigsten Neuerungen werde ich Sie im Folgenden kurz informieren und hoffe, dass diese Hinweise für Sie nützlich sind.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr !

Beschlossene Änderungen:

Anpassungen des Einkommensteuertarifes und weiterer steuerlicher Pauschalen

Die derzeitigen Preissteigerungsraten führen dazu, dass bei gleichbleibenden Einkünften die Kaufkraft verloren geht. Steigen die Einkünfte beispielsweise durch hohe Tarifabschlüsse, so steigt automatisch auch die Steuerbelastung und dies umso mehr, je höher die Einkünfte insgesamt sind (kalte Progression). Um diesen Effekt zu verhindern, müssen der Steuertarif und auch diverse steuerliche Freibeträge entsprechend der Inflation regelmäßig angepasst werden.

  • Grundfreibetrag 2022: 10.347,- €, Erhöhung ab 2023 auf 10.908,- €
  • Spitzensteuersatz (42%) 2022 ab: 58.597,- €, Erhöhung ab 2023 auf 62.810,- €
  • Der Zuschlag von 3% zum Spitzensteuersatz („Reichensteuer“) wird ab einem Einkommen von 277.826,- € erhoben. Diese Grenze bleibt konstant.
  • Kinderfreibetrag 2022: 8.548,- €, Erhöhung ab 2023 auf 8.952,- €
  • Kindergeld ab 2023: 250,- € pro Kind (für alle Kinder gleich)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag 2022: 1.200,- €, Erhöhung ab 2023 auf 1.230,- € (geplant)
  • Die Entfernungspauschale wurde ab dem 20. Kilometer mehrfach (rückwirkend) angehoben. Nunmehr beträgt sie in 2021 zunächst 35 Cent und von 2022 bis 2026 dann 38 Cent pro Kilometer.

Folgende weitere Anpassungen sind geplant:

  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrages von 924,- € auf 1.200,- € ab 2023
  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008,- € auf 4.260,- € ab 2023
  • Erhöhung des Sparerpauschbetrages von 801,- € auf 1.000,- € ab 2023

Senkung der Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme

Für Lieferungen von Gas zur Wärmeversorgung und von Fernwärme wurde der Umsatzsteuersatz ab 01.10.2022 befristet bis zum 31.03.2024 von 19% auf 7% gesenkt. Für den gesamten Ablesezeitraum wird hierbei der Steuersatz angewendet, der am Ende des jeweiligen Ablesezeitraumes gilt. 

Verlängerung des reduzierten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie bis Ende 2023

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie von 7% sollte ursprünglich nur bis Ende dieses Jahres gelten. Die Ermäßigung wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Für Getränke gilt unverändert ein Steuersatz von 19%.

Besteuerung der Gas- und Strompreisbremsen sowie der Energiepreispauschale

Von der Bundesregierung wurden eine Gas- und eine Strompreisbremse angekündigt, die ab dem 01.03.2023 (rückwirkend) ab dem 01.01.2023 gelten sollen. Hierbei werden im Bereich der privaten Haushalte, der meisten Vermieter und gewerblichen (Klein-)Verbraucher für einen Verbrauch von bis zu 80% des üblichen Jahresverbrauches die Preise wie folgt gedeckelt.

  • Gaspreis auf 12 Cent pro KWh
  • Fernwärmepreis auf 9,5 Cent pro KWh
  • Strompreis auf 40 Cent pro KWh

Darüberhinausgehender Verbrauch muss mit dem Marktpreis bezahlt werden.

Die praktische Umsetzung ist noch nicht abschließend geregelt bzw. wirft zahlreiche Detailfragen auf. Jedoch zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die durch diese Preisbremsen gewährten Vorteile zumindest von den „Besserverdienenden“ (ab ca. 67.000,- € zu versteuerndes Einkommen pro Jahr) der Besteuerung unterliegen sollen.

Die in den allermeisten Fällen bereits in 2022 gewährte Energiepreispauschale von 300,- € pro Person unterliegt dagegen in jedem Fall der Besteuerung. Arbeitnehmer hatten dementsprechend einen höheren Lohnsteuerabzug. Insbesondere Selbständige und Rentner haben den Betrag zunächst zwar in voller Höhe erhalten, müssen ihn jedoch als „sonstige Leistungseinkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG nachträglich versteuern.

Neuregelung der steuerlichen Verzinsung

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von bisher 0,5% pro Monat (= 6% p.a.) wurde vor einiger Zeit bekanntlich als verfassungswidrig (zu hoch) deklariert. Für Zeiträume ab 2019 gilt nunmehr ein Zinssatz von 0,15% pro Monat (= 1,8% p.a.). Ob diese Regelung dauerhaft Bestand haben wird, ist nicht absehbar.

Es bleibt bei der Steuerpflicht von Erstattungszinsen, so dass zum Beispiel Erstattungszinsen zur Einkommensteuer als Kapitaleinkünfte zu versteuern sind, wohingegen Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer wie auch die Einkommensteuer selbst nicht als Ausgabe geltend gemacht werden können.

Nutzungsdauer für Computerhard- und Software

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22.02.2022 klargestellt, dass es ab dem Jahr 2021 nicht mehr beanstandet wird, wenn bei Computerhard- und Software zum einen eine Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen wird und zum anderen, dass diese Abschreibung entgegen den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Anschaffung voll geltend gemacht werden kann. Auch die Restwerte von bisher über mehr als ein Jahr abgeschriebene Computerhard- oder Software können ab 2021 voll abgeschrieben werden. Diese rein steuerrechtliche Vereinfachungsregel gilt nicht in den Handelsbilanzen zum Beispiel von GmbHs.

Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 10.05.2022 zur Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen Stellung genommen und Kryptowährungen hierbei den sogenannten „materiellen nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern“ zugerechnet.

Wird eine Kryptowährung im Privatvermögen gehalten, so sind Veräußerungsgewinne als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Werden durch Staking oder Landing Einkünfte in Form neuer Kryptowährungen erzielt, so sind diese Einkünfte steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 256,- € pro Jahr für sonstige Einkünfte überschritten wird.

Werden Kryptowährungen jedoch im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Einkünfte aus der Veräußerung bzw. aus sonstigen Nutzungen im Rahmen von Staking oder Landing steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Haltefristen oder Freigrenzen gibt es hierbei nicht.

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihren Mitarbeitenden in der Zeit vom 25.10.2022 bis zum 31.12.2024 jeweils bis zu 3.000,- € freiwillig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Zahlungen sind zwingend in der jeweiligen Lohnabrechnung als Inflationsausgleichprämie zu deklarieren.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Der altbekannte rosa oder gelbe Krankenschein wird zum 31.12.2022 abgeschafft und ab 01.01.2023 durch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Die vom behandelnden Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit wird hierbei zunächst den Krankenkassen elektronisch gemeldet und dort registriert. Eine Weitergabe an den Arbeitgeber erfolgt leider nicht automatisch, sondern muss von diesem zum Beispiel mit der Software sv.net abgerufen werden (sogenanntes „Pull-Verfahren“). Anträge auf Entgeltfortzahlung können weiterhin innerhalb von vier Jahren gestellt werden.

Midijob bis 2.000,- €

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung zum 01.10.2022 wurde der sogenannte „Midijob-Bereich“, in dem die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozalversicherung niedriger sind, bereits von zuvor 450,01 € bis 1.300,- € auf 520,01 € bis 1.600,- € erhöht. Für die untere Grenze gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2023, so dass bisherige Midijobs von 450,01 € bis 520,- € zunächst weiterhin als sozialversicherungspflichtig gelten und nur auf Antrag zu einer geringfügigen Beschäftigung werden.

Die Obergrenze wird nun wie angekündigt zum 01.01.2023 von 1.600,- € auf 2.000,- € erhöht.

Hinweis zur Kostenübernahme von Jobtickets

Die Übernahme der Kosten für ein Jobticket ist eine beliebte Möglichkeit, den Mitarbeitenden einen steuer- und sozialversicherungsfreien Vorteil zukommen zu lassen. Bitte beachten Sie jedoch, dass nur die tatsächlich entstandenen Kosten begünstigt sind. Darüber hinausgehende Zahlungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig und führen somit zu unnötigen Mehrkosten. Gerade in Berlin empfiehlt sich in Hinblick auf mehrere erfolgte Preisänderungen (zum Beispiel 9-Euro-Ticket von Juni – August) in jedem Fall ein Abgleich der Kostenübernahme mit den tatsächlichen Kosten des Mitarbeitenden.

Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten

Bezieher von vorgezogenen Altersrenten wurden über lange Jahre hinweg dadurch bestraft, dass ein Hinzuverdienst von über 450,- € monatlich deren Altersrente gemindert hat. Ausnahmsweise wurde ab 2020 aufgrund des Fachkräftemangels und der Corona-pandemie diese Anrechnung ausgesetzt.

Ab 2023 ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass ein Hinzuverdienst nicht mehr angerechnet wird.

Geplante Änderungen:

Folgende weitere Gesetzesänderungen vor allem im Rahmen des sogenannten Jahressteuergesetzes 2022 sollen noch vor dem Jahreswechsel die Zustimmung des Bundesrates erhalten, um zum 01.01.2023 wirksam zu werden.

Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für Zwecke der Schenkung- und Erbschaftsteuer sollen im Rahmen des noch nicht verabschiedeten Jahressteuergesetzes 2022 die Vorschriften zur Grundbesitzbewertung an die Immobilienwert-ermittlungsverordnung (ImmoWertV) angelehnt werden. Insbesondere im Ertrags- und Sachwert-verfahren wird es zu Änderungen kommen, wobei wohl mit höheren Bewertungen zu rechnen ist. Der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes bleibt aber weiterhin möglich.

Auf Betreiben des Landes Bayern sollen vor der Zustimmung zu dieser Regelung im Gegenzug die persönlichen Freibeträge der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) angehoben werden.

Homeoffice und Arbeitszimmer

Die im Zuge der Coronapandemie eingeführte Homeofficepauschale (5,- € pro Tag für maximal 120 Tage pro Jahr) sollte ursprünglich zum Ende des Jahres auslaufen. Nunmehr wird die Pauschale ab 2023 dauerhaft gewährt und auf 6,- € pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr, d.h. auf maximal 1.260,- € erhöht. Ein gleichzeitiges Geltendmachen von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wird ausgeschlossen.

Ein häusliches Arbeitszimmer muss ein eigener abgeschlossener Raum sein und es darf kein anderer eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, so sind die Kosten unbegrenzt abziehbar. Anderenfalls sind die Kosten nur begrenzt abziehbar und zwar ab 2023 in Höhe von 1.260,- €. Dieser Betrag soll künftig als Monatspauschale von 105,- € ausgestaltet sein, d.h. ein Kostennachweis (tatsächliche Kosten bezogen auf den Flächenanteil des Arbeitszimmers) soll nicht mehr nötig sein.

Erhöhung der Abschreibung für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Gebäude auf 3% p.a.

Der jährliche Abschreibungssatz soll für alle nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäude von derzeit 2% auf 3% steigen, wenn sie ab dem 01.01.2023 fertiggestellt worden sind. Maßgeblich ist hierbei die Bewohnbarkeit nach Abschluss aller wesentlichen Bauarbeiten.

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000,- €

Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Die bisherige Grenze soll ab 2023 von derzeit 800,- € auf 1.000,- € angehoben werden. Gleichzeitig wird die sogenannte Poolabschreibung (Wahlrecht zu einer typisierten Abschreibung von 20%) abgeschafft.  

Steuerfreiheit bei kleineren Photovolatikanlagen

Einnahmen und Entnahmen von kleineren Photovoltaikanlagen sollen steuerfrei gestellt werden. Für Einzelgebäude, insbesondere Einfamilienhäuser gilt eine Anlage als klein, wenn ihre Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) erzielt. Für sonstige Gebäude, insbesondere Mietwohnhäuser liegt diese Grenze bei 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Daneben soll die Lieferung von Solarmodulen und Speicher ab 2023 zu einem Umsatzsteuersatz von 0% erfolgen, wenn die Anlage insgesamt eine Bruttoleistung von maximal 30 kW (peak) aufweist. Der Lieferant hat gleichzeitig dennoch den Vorsteuerabzug, so dass hierdurch eine Preissenkung erzielt werden soll.

(12.12.2022)