„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
Mt, 22,21
… aber nicht zuviel
Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung und USt-Vergütung in der EU ab 2010
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2009 die Vorgaben des sog. „Mehrwertsteuerpaketes der EU" mit Wirkung ab 01.01.2010 umgesetzt. Wichtigste Neuerungen sind die Einführung von „grenzüberschreitenden Dienstleistungen", deren Umsatzbesteuerung nunmehr vorwiegend im Bestimmungsland durchzuführen ist sowie eine Vereinfachung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens innerhalb der Europäischen Union.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen, reverse-charge-Verfahren:
Der Grundfall dieses reverse-charge-Verfahrens sind sonstige Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im europäischen Ausland (business-to-business, B2B). Hierbei wird der Ort der sonstigen Leistung in unten genannten Fällen in das Bestimmungsland verlagert und der Leistungsempfänger wird Schuldner der in seinem Land anfallenden Umsatzsteuer.
Neben einigen Ausnahmen sind die meisten Leistungen an Nichtunternehmer (business-to-consumer, B2C) dagegen nicht von der Neuregelung betroffen und werden daher nach wie vor in Deutschland besteuert.
Es folgt ein vereinfachtes Prüfungsschema zur Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen ab 01.01.2010:
1.) Handelt es sich um eine der folgenden Leistungen ?
| Personenbeförderung | → | Ort der Beförderung |
| Grundstücksbezogene Dienstleistung | → | Ort des Grundstückes |
| Veranstaltungsleistung | → | Ort der Veranstaltung |
| Restauration / Verpflegung | → | Ort der Bewirtung |
| kurzf. Vermierung v. Beförderungsmitteln | → | Ort der tatsächlichen Übergabe |
(wenn 1. nein)
2.) Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder einem Unternehmen gleichgestellt ?
→ Ort = Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (reverse-charge-Verfahren)
(wenn 1. und 2. nein)
3.) Handelt es sich um eine der folgenden Leistungen an einen Nichtunternehmer ?
| Innergem. Güterbeförderung | → | Abgangsort der Beförderung |
| Sonstige Güterbeförderung | → | Ort der Beförderung |
| Arbeiten an bewegl. körperlichen Gegenständen | → | Ort der Tätigkeit |
| Vermittlungsleistungen | → | Ort des vermittelten Umsastzes |
| sog. "Katalogleistung" (u.a. Beratungsleistungen) | → | Ort = Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers |
(wenn 1., 2. und 3. nein)
4.) „Auffangregel": → Ort = Ansässigkeitsort des Leistenden
Je nachdem, wo der Ort der sonstigen Leistung umsatzsteuerrechtlich angenommen wird, sind in Besteuerung und Rechnungslegung unterschiedliche Konsequenzen zu beachten.
Leistungen in Deutschland an Unternehmer oder Nichtunternehmer sind grundsätzlich (umsatz-) steuerbar. Sofern sie nicht steuerfrei gestellt sind, unterliegen sie der deutschen Umsatzsteuer. Es erfolgt ein Umsatzsteuerausweis in der Rechnung bzw. eine Angabe über eine Steuerbefreiungsvorschrift.
Beim Grundfall des neuen reverse-charge-Verfahrens (Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Land, die nicht eine Sonderleistung nach 1.) darstellen) ist auf der Rechnung die eigene und die USt-IDNr. des Leistungsempfängers anzugeben sowie auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Diese Umsätze sind sowohl in der Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 41) als auch in der (derzeit noch) vierteljährlichen zusammenfassenden Meldung zu erklären.
Bei den verbleibenden sonstigen Leistungen, für die der Ort sich im Ausland befindet, ist anhand der ausländischen Umsatzsteuer-Regelungen zu prüfen, ob die Leistung dort steuerbar und -pflichtig ist und wer Steuerschuldner wird. Diese in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze sind ebenfalls in der Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 42) zu erklären.
Nichtsteuerbare Umsätze müssen also nun in der Finanzbuchführung unterscheiden werden in nichtsteuerbare Umsätze des o.g. Grundfalles und sonstige nichtsteuerbare Umsätze. Wegen der Pflichtangaben auf der auszustellenden Rechnung sowie in der Zusammenfassenden Meldung sind die UStIDNr. der Leistungsempfänger zu erfassen und bestätigen zu lassen.
In Einzelfällen sind die ausländischen Umsatzsteuerregelungen anzuwenden.
Neuerungen im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU:
Das Umsatzsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU ist vereinfacht worden:
- Antragsfrist bis 30.09. des Folgejahres (bisher 30.06.)
- Elektronisches Verfahren, die Einreichung von Originalen ist nicht mehr zwingende Vergütungsvoraussetzung. Originale oder Abschriften können jedoch angefordert werden.
- Antrag über ein nationales Portal des Antragsteller-Staates, das die Voraussetzungen prüft (Wegfall der schriftlichen Unternehmerbescheinigung) und wie ein Briefkasten fungiert, wodurch die Anträge nunmehr in der Landessprache des Antragstellers zu stellen sind.
Für Anträge an Drittstaaten gelten weiter die bisherigen Regelungen (u.a. Frist bis 30.06. des Folgejahres)
