„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
Mt, 22,21
… aber nicht zuviel
Das Steuerschuldnerverfahren bei Bauleistungen von Subunternehmern
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer von dem Unternehmer geschuldet, der eine Leistung ausführt. Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz umgekehrt und den Leistungsempfänger zum Schuldner der Umsatzsteuer gemacht.
Für wen gilt das Verfahren ?
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift bei allen Bauleistungen eines Subunternehmers an einen Unternehmer, der selber Bauleistungen ausführt. Betroffen sind daher alle Bauunternehmen, aber auch sämtliche Handwerker, die für andere Bauunternehmen tätig werden. Ein Unternehmer, der zum Zeitpunkt der Bauleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Stichwort „Bauabzugssteuer“) vorlegt, gilt in jedem Fall als Unternehmer, der Bauleistungen erbringt. Leistungen an Nichtunternehmer und Unternehmer, die keine Bauleistungen erbringen, fallen daher nicht unter diese Regelung.
Wie funktioniert das Verfahren ?
Der Leistungsempfänger gilt als Schuldner der Umsatzsteuer auf den Umsatz, den der Leistende (Subunternehmer) erbringt. Er hat also die Umsatzsteuer für den Leistenden anzumelden und abzuführen, trägt daher den bürokratischen Aufwand.
Was hat der Leistende zu beachten ?
Der Leistende hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis „der Leistungs-empfänger ist Steuerschuldner (gem. § 13b UStG)“ auszustellen.
Empfehlung: Fragen Sie beim Empfänger Ihrer Leistung nach, ob dieser selbst Bauleistungen erbringt bzw. lassen Sie sich eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen.
Was hat der Leistungsempfänger zu beachten ?
Der Leistungsempfänger bezahlt nur den Nettobetrag. Er hat auf den Rechnungsbetrag die derzeit gültige Umsatzsteuer (19%) zu berechnen, anzumelden und an sein eigenes Finanzamt abzuführen. Ist die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen worden, so kann er gleichzeitig die entsprechende Vorsteuer geltend machen. Somit liegt im Ergebnis keine steuerliche Belastung vor, man kann daher von einer sog. Nullregelung sprechen.
Empfehlungen: Teilen Sie dem leistenden Bauunternehmer vorab mit, dass Sie selbst Bauleistungen erbringen bzw. legen Sie ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Prüfen Sie bei Eingang und vor Zahlung der Rechnung, ob nur über den Nettobetrag ohne MwSt abgerechnet wurde und ob der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft enthalten ist.
Was gilt als „Bauleistung“ im Sinne des Gesetzes ?
- Bauleistungen sind alle „Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.“ Die Leistungen müssen sich auf „die Substanz des Bauwerks auswirken“.
- Werden mehrere Leistungen zusammen (im Rahmen eines Vertragsverhältnisses) erbracht, kommt es auf die Leistung an, die im Vordergrund steht. Ist diese Hauptleistung als Bauleistung zu sehen, gilt die Regelung auch für die damit verbundenen Nebenleistungen. Steht keine Leistung im Vordergrund, so ist in Einzelleistungen aufzuteilen, die gesondert zu beurteilen sind.
- Materiallieferungen im Rahmen einer Bauleistung eines Subunternehmers werden einheitlich als Bauleistung behandelt und unterliegen somit dem Steuerschuldnerverfahren. Werden jedoch ausschließlich Materialien beschafft, findet diese Regelung keine Anwendung. Baumärkte und sonstige reine Materiallieferanten sind keine Bauunternehmen und daher nicht betroffen. Ab 2011 sollen jedoch auch Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen der Regelung unterliegen.
- Zu den Bauleistungen gehören auch der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen sowie von Einrichtungsgegenständen, wenn sie fest mit einem Gebäude verbunden sind, z.B. Ladeneinrichtungen, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen.
- Gebäudereinigungs-Leistungen sollen ab 2011 ebenfalls als Bauleistungen in diesem Sinne betrachtet werden und damit dieser Regelung unterliegen. Bisher sind nur solche Leistungen betroffen, bei denen die zu reinigende Oberfläche (z.B. durch Abschleifen) verändert wird.
Gibt es Ausnahmen ?
- Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Bauwerksteilen fallen nicht unter diese Regelung, wenn das (Netto-)Entgelt für die einzelne Leistung nicht mehr als 500 € beträgt (Bagatellgrenze).
- Die Bauleistungen werden nicht nachhaltig erbracht. Nachhaltig bedeutet, die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Bauleistungen müssen mehr als 10% der Summe aller steuerbaren Umsätze ausmachen. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer.
Was für praktische Probleme können sich ergeben ?
- Einstufung der Leistung als Bauleistung
- Bei einer vom Leistenden falsch ausgestellten Rechnung, also einer Rechnung mit MwSt, obwohl keine MwSt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden müsste, haftet der Leistende für die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. Gleichzeitig muss dennoch vom Leistungsempfänger die Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden. Die Rechnung muss korrigiert werden.
- Die Berichtigung der unrichtigen Rechnung muss schriftlich beim Finanzamt beantragt werden. Die ebenfalls zu erfolgende Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung kann erst erfolgen, wenn der Leistungsempfänger keine (doppelte) Vorsteuer (aus der falschen Rechnung) abgezogen hat oder die bereits abgezogene Vorsteuer dem Finanzamt zurückgezahlt hat.
- Das Steuerschuldnerverfahren ist auch anzuwenden, wenn die Bauleistungen für den privaten Bereich des Unternehmers erbracht werden. Auch in diesem Fall ist eine Rechnung ohne MwSt auszustellen und vom Leistungsempfänger ist die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden. Da die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird, erhält der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug aus der geschuldeten Umsatzsteuer. Praxisproblem: Die Rechnung wird nicht an das Unternehmen gestellt und befindet sich nicht in den betrieblichen Unterlagen für den Steuerberater. Bitte beachten Sie für diese (Privat-) Rechnungen, dass die Aufzeichnungspflichten denen von Rechnungen für Betriebsausgaben entsprechen.
