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Mt, 22,21

… aber nicht zuviel

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Das Steuerschuldnerverfahren bei Leistungen für ausländische Unternehmer

Wie funktioniert das Verfahren ?

Nach dem Steuerschuldnerverfahren (geregelt in § 13b UStG), das das bis Ende 2001 geltende Abzugsverfahren ersetzt hat, ist der Leistungsempfänger der Schuldner der Umsatzsteuer, wenn u.a.

  • eine sonstige Leistung oder eine Werklieferung
  • eines im Ausland ansässigen Unternehmers
  • an einen inländischen Unternehmer erbracht wird - und umgekehrt.

In sämtlichen EU-Ländern gelten analoge Regelungen. Als ausländische Unternehmer gelten alle Unternehmer, die nicht in Deutschland umsatzsteuerlich geführt werden.

Was hat der Leistende zu beachten ?

Der Leistende hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis „der Leistungs-empfänger ist Steuerschuldner“ auszustellen.

Was hat der Leistungsempänger zu beachten ?

Der Leistungsempfänger hat auf den Rechnungsbetrag die in seinem Land geltende Umsatzsteuer zu berechnen, anzumelden und an sein Finanzamt abzuführen. Ist die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen worden und ist er sonst auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann er gleichzeitig die entsprechende Vorsteuer geltend machen. Somit liegt im Ergebnis keine steuerliche Belastung vor (entsprechend der früheren „Null-Regelung“ aus dem Abzugsverfahren.)

Bei welchen Leistungen kommt es zum Steuerschuldnerverfahren ?

Das Steuerschuldnerverfahren kommt nur bei grenzüberschreitenden Leistungen zum Tragen. Darüber hinaus muß es sich um einen bestimmten Typ von Leistungen handeln:

  1. Werklieferung: Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes, wobei der Leistende überwiegend selbst beschaffte Stoffe verwendet, z.B. Hausbau. Hier liegt der Ort der Werklieferung dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Bearbeitung / Verarbeitung befindet.
  2. Sonstige Leistung: Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferung von Gegenständen sind, also sämtliche Dienstleistungen, aber auch z.B. die Produktion von Software. Der Ort der sonstigen Leistung kann nach dem Umsatzsteuergesetz einerseits dort liegen wo der Leistende seinen Sitz hat oder andererseits abweichend geregelt sein.
    • Leistungsort am Unternehmenssitz des Leistenden, § 3a (1) UStG Dies ist die grundsätzliche Regelung, bei der das Steuerschuldnerverfahren nicht zur Anwendung kommen kann, da kein grenzüberschreitender Vorgang vorliegt.
    • Abweichend gilt nach § 3a (2)-(4) UStG: Je nach Leistungsart wird der Leistungsort umsatzsteuerlich anders bestimmt:
      • So. Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken (z.B. Architekten): Ort des Grundstücks.
      • Wartung / Reparaturen an beweglichen Gegenständen, z.B. Maschinen: Ort der Tätigkeit (Vorrang der USt-ID).
      • Vermittlungen: Ort des vermittelten Umsatzes (Vorrang der USt-ID).
      • Leistungen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Sachverständige etc. (Beratung) an Unternehmer: Ort des Empfängersitzes.
      • Sonstige Leistungen an Unternehmer wie Werbung an Unternehmer, Datenverarbeitung, Softwareüberlassung, elektronische Dienstleistungen: Ort des Empfängersitzes.

In allen Fällen, in denen der Ort der dieser Leistungen in einem anderen Land liegt als dem, in dem der Unternehmer ansässig ist, kommt es zum Steuerschuldnerverfahren mit oben beschriebenen Konsequenzen.

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