Bild einer deutschen Steuererklärung

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Mt, 22,21

… aber nicht zuviel

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Steuerliche Hinweise zum Jahresende 2011

Rund um die Einkommensteuer

  1. Arbeitnehmerpauschbetrag: Dieser ist rückwirkend zum 01.01.2011 von 920,- € auf 1.000,- € erhöht worden. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Januar bis November 2011 werden jedoch nicht geändert. Bei der Dezember-Lohnabrechnung wird ein Ausgleichsbetrag berücksichtigt.
  2. Die Pendlerpauschale wird zu ungunsten einiger Steuerpflichtiger vereinfacht. Wie bisher können ab 2012 tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anstatt der km-Pauschale geltend gemacht werden, jedoch nur mehr dann, wenn diese Kosten im Jahr insgesamt die jährliche km-Pauschale übersteigen. Eine taggenaue Abgrenzung ist nicht mehr möglich.
  3. Verbilligte Wohnraumüberlassung: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete, so können vom Vermieter ab 2012 die Werbungskosten voll abgezogen werden. Bei geringerer Miete werden die Werbungskosten im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete gekürzt. Das Erfordernis einer positiven Einkünfteprognose bei Mieten zwischen 56% und 75% entfällt hiermit. Bitte passen Sie ggf. zu niedrige Mieten auf mindestens 66% der ortsüblichen Miete an.
  4. Kindergeldbezug ohne Begrenzung durch Einkünfte und Bezüge des Kindes: Die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für Kindergeld und den Kinderfreibetrag entfällt ab 2012. Dies gilt für die erste Berufsausbildung. Bei einer weiteren Berufsausbildung muss nachgewiesen werden, dass das Kind keiner „schädlichen“ Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden pro Woche oder wenn es sich um ein Ausbildungsverhältnis oder einen Minijob handelt. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, bzw. auch darüber hinaus wenn z.B. Grundwehr- oder Ersatzdienst geleistet wurde. Für Behinderte gibt es eine Sonderregelung. Zur Steueroptimierung innerhalb der Familie kann unter Umständen eine Einkünfteverlagerung durch vorweggenommene Erbfolge auf Kinder vorgenommen werden, nun ohne Gefahr des Verlustes von Kindergeld oder -freibeträgen.
  5. Kinderbetreuungskosten: Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind die Betreuungskosten nunmehr als Sonderausgaben vom Einkommen abzuziehen und nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, womit die Unterscheidung in erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entfällt. Betreuungskosten können nunmehr generell mit 2/3 der Aufwendungen bis zu 6.000,- € (= 4.000,- €) pro Jahr je Kind als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  6. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Kindern können nach neuerer BFH-Rechtsprechung bei den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für die Kinder eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
  7. Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924,- € bei auswärtiger Unterbringung eines erwachsenen Kindes wird ab 2012 unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gezahlt.
  8. Ausbildungskosten: Der BFH hat im abgelaufenen Jahr entschieden, dass Ausbildungskosten in bestimmten Fällen direkt nach dem Abitur als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Hierdurch während der Ausbildung angehäufte Verluste sollten in späteren Jahren mit den dann erzielten Einkünften verrechenbar sein. Diese Rechtauffassung wurde vom Gesetzgeber jedoch sofort wieder gekippt. Im „EU-Beitreibungsrichtliniengesetz“ wurde § 4 Abs. 9 und § 6 Abs. 6 EStG entsprechend geändert. Danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sondern Sonderausgaben. Die Höchstgrenze für diese  Sonderausgabenabzug wurde ab 2012 immerhin von 4.000,- € auf 6.000,- € erhöht.
  9. Zumutbare Belastung verringert: Die Kapitalerträge, von denen die sog. Abgeltungssteuer von 25% abgezogen wurde, werden nicht mehr in die Basis für die Berechnung der zumutbaren Belastung für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen einbezogen. Zum Nachteil des Steuerpflichtigen gilt diese Regelung aber auch für die Berechnung des zulässigen Höchstbetrages für den Spendenabzug. Wegen Überschreitung der Höchstbetragsgrenze nichtberücksichtigte Spenden können im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden.
  10. Zivilprozeßkosten sind nach neuerer BFH-Rechtsprechung nun als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn das Verfahren aus Sicht des Klägers eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
  11. Veranlagung von Ehegatten: Die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung entfallen ab 2013. Ehegatten können nunmehr die Zusammenveranlagung mit Splittingtabelle oder die Einzelveranlagung wählen. Sonderausgaben können je zur Hälfte auf die Ehegatten verteilt werden.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  1. Antragsveranlagung von Arbeitnehmern: Steuerpflichtige, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, müssen, um z.B. höhere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen, ihre Einkommensteuererklärung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt einreichen. Unternehmer, Rentner und Vermieter haben dafür sieben Jahre Zeit, sofern sie das Finanzamt nicht früher dazu auffordert.
  2. Betriebsveranstaltungen: Handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung i.S.v. R 19.5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011, so gehören die Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr nicht zum Arbeitslohn, wenn diese pro Veranstaltung 110,- € je Arbeitnehmer nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Sobald dieser Betrag auch nur um 1,- € überschritten wird, ist der volle Betrag zu versteuern. Betriebsveranstaltungen sind beispielsweise Betriebsausflüge, Sommerfeste, Weihnachtsfeiern, Karnevalsfeste, Betriebsjubiläen oder Arbeitnehmerjubiläen. Die Freigrenze ist für jeden Teilnehmer der Veranstaltung einzeln zu berechnen. Vom Arbeitnehmer mitgebrachte Teilnehmer (z.B. Ehegatte, FreundIn, Kinder etc.) werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Auf einen Arbeitnehmer, der z.B. seine Ehegattin mitgebracht hat, entfallen also zwei Anteile an den Kosten. Wenn der Betrag von 110,- € überschritten wird, muss der AN darauf Lohnsteuer und Sozialversicherung zahlen (Pauschalierung möglich). Teilnehmende freie Mitarbeiter können bei Betriebsfeiern nach den Regeln für Bewirtungskosten abgerechnet werden.
  3. Die Freigrenze für steuerfreie Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer beträgt 40,- € pro Monat (z.B. Arbeitsessen), für Sachzuwendungen 44,- € (z.B. Theaterkarten, Benzingutscheine etc.)
  4. Lohnsteuer-Ermäßigung: Arbeitnehmer müssen für 2012 beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, um einen Freibetrag zu bekommen. Dies gilt auch dann, wenn sich gegenüber 2011 nichts geändert hat. Eingetragen werden können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen etc.
  5. Entstehen dem Arbeitnehmer Kinderbetreuungskosten, kann der Arbeitgeber durch Umwandlung von Sonderzahlungen (z.B. dem Weihnachtsgeld) sich an diesen Kosten beteiligen oder sie ganz übernehmen. Die so umgewandelte Sonderzahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Ebenfalls für die betriebliche Gesundheitsfürsorge (§ 3 Nr. 34 EStG) können Arbeitgeberleistungen bis zu 500,- € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. In Frage kommen sämtliche Maßnahmen, die im Leitfaden zur Gesundheitsprävention der gesetzlichen Krankenkassen veröffentlicht wurden, u.a. Raucher-Entwöhnungskurse, Rückenschulen etc.
  6. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt 2012 von 19,9% auf dann 19,6%.

Weitere Neuerungen und Hinweise

  1. Fahrtenbücher: Der BFH stellt klar, dass ein Fahrtenbuch „zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form“ geführt werden muss. Manipulationen zu einem späteren Zeitpunkt müssen ausgeschlossen sein. Die meisten Fahrer von Dienstfahrzeugen wollen sich diese Mühe ersparen und nutzen die 1%-Regelung, wobei nach Auffassung der Finanzverwaltung der Bruttolistenpreis und nicht der jeweilige Anschaffungspreis als Basis genommen werden muss.
  2. Freiberufler als Gewerbetreibende: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die Tätigkeit einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG, Partnerschafts-gesellschaft), wenn diese neben der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte erzielt (Abfärbe- oder Infektionswirkung). Dies gilt nicht bei Freiberuflern, die einzeln tätig sind. Die Umqualifizierung der Einkünfte gilt bereit bei minimalen gewerblichen Einnahmen. In der Praxis wird eine Bagatellgrenze von 1,25% der gesamten Einnahmen als unschädlich angesehen. Die Einkünfte einer Ärztegemeinschaft werden danach der Gewerbesteuer unterworfen, wenn z. B. nebenbei medizinische Geräte, Hilfsmittel und Arzneien verkauft werden. Da die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380% voll auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet wird, hält sich die zusätzliche Steuerbelastung in Grenzen. Ausweg: Gründung einer weiteren Personengesellschaft, die die o.g. Waren verkauft.
  3. Freiberufliche Praxis oder häusliches Arbeitszimmer? Die Kosten für freiberufliche Praxisräume können voll als Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn diese im selben Haus wie die Privatwohnung liegen. Der BFH hat kürzlich beschlossen, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von der Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist. Wichtige Anhaltspunkte sind zum Beispiel Anbau mit separatem Eingang, Beschäftigung von Mitarbeitern, Kundenverkehr, gesonderter Wartebereich mit Toiletten und Garderobe.
  4. Gewerblicher Grundstückshandel: Der BFH hat vor kurzem klargestellt, dass bei sog. Ein-Objekt-Fällen eine bedingte Veräußerungsabsicht nicht für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ausreicht. Bei Erwerb oder Bebauung des Grundstücks muss eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, damit ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden kann.
  5. Verzögerungsgeld: Seit 2009 kann das Finanzamt ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500,- € und 250.000,- € festsetzten, wenn z.B. angeforderte Unterlagen nicht innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten Frist eingereicht werden. Nun laufen die ersten gerichtlichen Verfahren zur Frage, ob das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Es ist zu hoffen, dass die Gerichte der Willkür der Finanzämter klare Schranken setzen werden.
  6. Für Verbindliche Auskünfte haben die Finanzämter seit einigen Jahren Gebühren verlangt. Bei einem Gegenstandswert bis zu 10.000,- € entfallen ab 04.11.2011 die Gebühren (Bagatellgrenze).

Neues und Hinweise zur Umsatzsteuer:

Am 01.10.2010 sind die Umsatzsteuerrichtlinien durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ersetzt worden. Seither sind mehr als 40 Schreiben des Bundesfinanzministeriums ergangen, in denen der UStAE an Gesetzesänderungen, BFH-Entscheidungen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs angepasst wurde.

  1. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Umsatzsteuerpflicht entsteht erst, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- € überstiegen haben. Existenzgründer müssen ihre Einnahmen seit Eröffnung des Betriebes auf einen vollen Jahresumsatz hochrechnen. Die maßgebliche Umsatzschwelle beträgt daher pro Monat 1.458,33 €. Beträgt der hochgerechnete Umsatz nicht mehr als 17.500,- € und übersteigt der voraussichtliche Umsatz im Folgejahr nicht mehr als 50.000,- €, so gilt auch für das folgende Kalenderjahr die Umsatzsteuerfreiheit. Für Existenzgründer, die hauptsächlich für andere umsatzsteuerpflichtige Unternehmer arbeiten und die größere Anschaffungen planen, ist es sinnvoll, wegen des möglichen Vorsteuerabzugs auf die Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten.
  2. Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 UStG) liegt vor, wenn z.B. eine GmbH nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dies kann z.B. bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen (GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) und einer Betriebs-GmbH vorliegen. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist in diesem Falle der Eigentümer des Besitzunternehmens, der gleichzeitig GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Die Umsätze der GmbH werden dem Besitzunternehmer zugerechnet. Der BFH hat klargestellt, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft durch den Organträger unmittelbar erfolgen muss.
  3. Steuerfreie Beförderung von kranken Personen: Der BFH hat entscheiden, dass die Beförderung kranker Personen nur dann nach § 4 Nr. 17 UStG steuerfrei ist, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet und es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell dafür bestimmt ist.
  4. Umsätze privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen, sind von der USt befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Recht abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das Bescheinigungsverfahren ist neu geregelt worden.
  5. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG): Ab 01.01.2011 wurde das sog. „Reverse-Charge-Verfahren“ erweitert u.a. auf die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie auf Leistungen der Gebäudereinigung, sofern der Leistungsempfänger selbst Gebäudereiniger ist. Ab 01.07.2011 ist der Katalog nochmals erweitert worden auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen.
  6. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken: Bis Ende 2010 konnte man bei einem gemischt genutzten Grundstück, das voll dem Unternehmen zugerechnet wurde, 100% der Vorsteuer auf die Errichtungskosten abziehen. Die Privatnutzung wurde 10 Jahre lang im Gegenzug besteuert. Seit 01.01.2011 ist das nicht mehr möglich (Abschaffung des sog. Seeling-Modells). Soweit das Grundstück nicht für unternehmerische Zwecke genutzt wird, ist jetzt der Vorsteuerabzug ausgeschlossen und die Privatnutzung wird nicht mehr besteuert. Dennoch kann es sinnvoll sein, das Grundstück insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen, damit bei einer eventuellen späteren Erweiterung der unternehmerischen Nutzung der Vorsteuerabzug anteilig nachgeholt werden kann.
  7. Zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche (Waren-) Lieferungen sind ab 2012 bereits ab einer Bemessungsgrundlage von 50.000,- € monatlich abzugeben (früher ab 100.000,- €). Am vierteljährlichen Turnus für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ändert sich nichts.
  8. Ist-Versteuerung: Die Umsatzgrenze für die Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten bei Gewerbebetrieben ist dauerhaft auf 500.000,- € festgesetzt worden. Ursprünglich sollte ab 2012 wieder die alte Grenze von 250.000,- € gelten.
  9. Elektronischen Übermittlung der USt-Erklärung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmer verpflichtet, die USt-Jahreserklärung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Wir erledigen dies für Sie.

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