„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
Mt, 22,21
… aber nicht zuviel
Gründungszuschuss und freiwillige Arbeitslosenversicherung
1. Gründungszuschuss
Die Förderung von Existenzgründungen durch die Jobcenter erfolgt seit 01.08.2006 durch den sog. Gründungszuschuss. Die früheren Formen der Förderung durch Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) werden seither nicht mehr neu bewilligt, laufen aber bis zum Ende des jeweiligen Förderzeitraumes weiter.
Anspruchsvoraussetzungen
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) zum Gründungszeitpunkt für noch mindestens 90 Tage. Eine Arbeitslos-Meldung ist somit Pflicht, die Dauer der Arbeitslosigkeit vor Gründung muss mindestens einen Tag betragen.
- Erstellung eines Business-Plans, durch den zum Ausdruck kommt, dass die geplante Selbständigkeit zur Hauptbetätigung des Gründers wird und ihm / ihr eine ausreichende finanzielle Lebensgrundlage bietet (Gewinnerzielung). Solch ein Businessplan besteht in der Regel aus einer schriftlich formulierten, plausibel klingenden Geschäftsidee, einer Beschreibung, wie die geplanten Ziele zu erreichen sind, einer vorausschauenden Gewinnermittlung (Rentabilitätsplan), einem Kapitalbedarfsplan und einem Lebenslauf.
- Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. Steuerberater) über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens und die Plausibilität des Businessplans.
- Genehmigung des Antrages durch den zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter.
Dauer und Höhe
Der Gründungszuschuss wird bis zu 15 Monate gewährt und besteht aus zwei Phasen:
- In der Phase der Grundförderung (9 Monate) bemisst sich der monatliche Gründungszuschuss nach dem monatlichen Anspruch auf ALG I zuzüglich einer Pauschale von € 300,- zur Deckung von Sozialversicherungsbeiträgen. Herangezogen wird hierbei der monatliche Anspruch auf ALG I in den letzten vier Wochen vor der Gründung. Hinweis: Durch geeignete Lohnsteuerklassenwahl kann ein höherer Zuschuss erzielt werden (z.B. LStKl III anstatt IV oder V bei Verheirateten). Die Jobcenter richten sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Daher kann es ratsam sein, die Lohnsteuerklasse noch im Jahr vor der Gründung entsprechend zu ändern.
- In der anschliessenden Phase der Aufbauförderung (6 Monate) beträgt der Gründungszuschuss nur mehr pauschal € 300,- pro Monat. Die Aufbauphase tritt nicht automatisch ein, sondern muss vom Jobcenter neu genehmigt werden. Der ursprüngliche Anspruch auf ALG I wird während der Bezugszeit des Gründungszuschusses weiter „aufgebraucht.“
2. Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Neugründer (oder befristet bis zum 31.12.2006 auch bereits Selbständige, die nach dem 31.12.2003 gegründet haben) können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu einem geringen Beitrag versichern lassen, um das Risiko eines Scheiterns der Existenzgründung abzumildern. Voraussetzung ist, dass der Existenzgründer innerhalb der letzten 24 Monate vor Gründung mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, oder zumindest Arbeitslosengeld bezogen haben muss.
Beitrag
Der Beitrag beträgt ein Viertel der Bezugsgröße multipliziert mit dem Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung:
| 2006 | alte BL = ¼ x € 29.400 x 6,5% = € 39,81 | neue BL = ¼ x € 24.780 x 6,5% = € 33,56 |
| 2007 | alte BL = ¼ x € 29.400 x 4,2% = € 25,73 | neue BL = ¼ x € 25.200 x 4,2% = € 22,05 |
Leistungsanspruch
Ein Anspruch ist nur gegeben, wenn innerhalb von 24 Monaten mindestens 12 Monatsbeiträge geleistet wurden. Die Anspruchshöhe richtet sich in der Regel nach der Qualifikation der Versicherten, hier einige Beispiele:
- Hochschulausbildung: € 1.042 bis € 1.364 (je nach LStKl und Kindern), Meisterbrief: € 906 bis € 1.200, abgeschlossene Ausbildung: € 765 bis € 1.003, keine Ausbildung: € 617 bis € 767
