Bild einer deutschen Steuererklärung

„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
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… aber nicht zuviel

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Die Besteuerung der Sportvereine ab 2007 im Überblick

Die Förderung des Sports zählt zu den besonders förderungswürdigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Das Finanzamt stellt die Steuerbegünstigung des Sportvereins nach dessen Gründung durch eine Vorläufige Bescheinigung fest. Voraussetzung ist, dass die Satzung des Sportvereins den Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung entspricht. In Dreijahresperioden wird vom Finanzamt nach Einreichung der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und der Steuererklärungen sowie der Tätigkeitsberichte geprüft, ob der Sportverein die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Gemeinnützigkeit auch tatsächlich eingehalten hat. Wenn dies zutrifft, wird eine Freistellungsbescheinigung über die Steuerfreiheit des Vereins für die letzten drei Jahre vom Finanzamt erlassen.

Folgende Vorteile der Gemeinnützigkeit sind zu nennen:

  • Befreiung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorhanden ist.
  • Keine oder ermäßigte Umsatzsteuerbelastung.
  • Grundsteuerbefreiung und Erbschaftsteuerbefreiung.
  • Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen auszustellen und Spendenabzug beim Spender. Übungsleiterfreibetrag von 2.100 € (ab 2007) und diverse außersteuerliche Vorteile.

Für steuerliche Zwecke sind im Sportverein folgende Bereiche zu unterscheiden und getrennt abzurechnen:

  1. Ideeller Bereich
  2. Vermögensverwaltung
  3. Zweckbetrieb
  4. Wirtschaftlicher Geschäftbetrieb.

Der gemeinsame Zentralbereich der Verwaltung ist gegebenenfalls den o.g. vier Bereichen anteilig zuzurechnen.

Zweckbetriebe bei gemeinnützigen Sportvereinen sind insbesondere sportliche Veranstaltungen, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € im Jahr nicht übersteigen. Die kurzfristige Vermietung von Sportstätten an Vereinsmitglieder zählt ebenfalls zum Zweckbetrieb.

Vermögensverwaltung ist gegeben, wenn Räume (Kantine) oder Sportanlagen langfristig vermietet oder verpachtet werden, Zinserträge oder Dividenden erwirtschaftet oder Werberechte an Agenturen überlassen werden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gegeben, wenn die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen incl. USt 35.000 € pro Jahr übersteigen oder wenn an sportlichen Veranstaltungen auch bezahlte Sportler teilnehmen (Aufwandsentschädigung von max. 358 € pauschal pro Monat ist unschädlich).

Weitere Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Gesellige Veranstaltungen, Vereins-Gaststätten, Verkauf von Sport- und Fanartikeln, Waren (Basare), Werbung für Unternehmen (Sponsoring), kurzfristige Vermietung von Sporteinrichtungen an Nichtmitglieder und von Werbeflächen; beherrschende Beteiligung an GmbH, wenn Geschäftsführer zugleich Vorstandsmitglieder des Vereins sind. Sofern die Bruttoeinnahmen des (zusammengefassten) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 35.000 € nicht übersteigen, erfolgt keine Besteuerung mit KSt und GewSt. Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung dürfen grundsätzlich nicht durch Überschüsse aus dem ideellen Bereich und dem Zweckbetrieb ausgeglichen werden (Verlust-Ausgleichsverbot). Verluste in diesem Bereich müssen, wenn nicht kurzfristig Abhilfe geschaffen wird, z. B. durch nicht steuerbegünstigte Umlagen von außen gedeckt werden. Verlustvermeidung durch Weglassen der AfA ist möglich. Ausnahmen vom Verlustausgleichsverbot: Gewinnabführungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der letzten sechs Jahre können an den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Verlustjahren zurückgewährt werden. Kurzfristige Mittelüberlassungen von einem Jahr sind unschädlich. Ein Verlust, der unter der Besteuerungsgrenze von 35.000 € Bruttoeinnahmen erzielt worden ist, kann nicht im Wege des Verlustrücktrags oder Verlustvortrags von Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen werden. Verluste aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb können nicht mit Gewinnen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verrechnet werden.

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung bedeutet, dass die Mittelverwendung spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr erfolgen muss. Ausnahmen:

  • Eine freie Rücklage, in die maximal ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung eingestellt werden darf.
  • Eine besondere Rücklage, in der Mittel z.B. für den Bau einer Sportanlage angesammelt werden dürfen.

Umsatzsteuer wird vom Sportverein erhoben, wenn er die Größenmerkmale des Kleinunternehmers überschritten hat. Beträgt der an sich steuerpflichtige Brutto-Umsatz nicht mehr als 17.500 € und wird im Folgejahr der Brutto-Umsatz voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten, so wird die Umsatzsteuer vom Verein nicht erhoben. Für den umsatzsteuerpflichtigen Sportverein gilt folgendes: Umsatzsteuerfrei sind Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht besteuert, solange sie für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Für Einnahmen aus Sportveranstaltungen, die als Zweckbetriebe gelten, wird der ermäßigte Steuersatz von 7% erhoben. Für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gilt grundsätzlich die Regelbesteuerung mit 19%. Im Bereich der Vermögensverwaltung ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Ansonsten gilt für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung der ermäßigte Steuersatz von 7%. Im Zusammenhang mit allen umsatzsteuerpflichtigen Entgelten kann die Vorsteuer in voller Höhe abgezogen werden. Bis zu einem steuerpflichtigen Umsatz von 35.000 € kann der Vorsteuerabzug mit 7% der Entgelte pauschaliert vorgenommen werden, wobei der Verein 5 Jahre an diese Methode gebunden ist.

Der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Umsatzgrenze 35.000 €) unterliegt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit der Freibetrag von 3.835 € überschritten wird. Die KSt beträgt derzeit 25% und wird ab 2008 auf 15 % gesenkt. Die Gewerbesteuer hängt wesentlich vom Hebesatz der Gemeinde ab. Ab 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Spenden an den Sportverein können ab 2007 bis zur Höhe von 20% der Summe der Einkünfte vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Alternativ können 2 Promille der Summe aus Umsatz und der Löhne und Gehälter abgezogen werden. Soweit die Spenden eines Kalenderjahres den maximalen Abzugsbetrag übersteigen, kann der übersteigende Betrag zeitlich unbegrenzt in zukünftige Kalenderjahre vorgetragen werden. Bei Einzel-Spenden bis zu 200 € genügt als Nachweis für das Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsnachweis der Bank (Kontoauszug). Für höhere Spenden muss der Sportverein eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen.

Die Haftung des Vorstandes für unberechtigte Zuwendungsbestätigungen wurde auf 30% des bescheinigten Betrages herabgesetzt. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind leider nicht als Sonderausgaben vom Einkommen abziehbar.

Der Übungsleiterfreibetrag bis 2100 € pro Kalenderjahr ist von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit. Neu ab 2007 ist der allgemeine Freibetrag von 500 € pro Jahr für Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich tätigen Personen in gemeinnützigen Vereinen. Soweit die tatsächlichen Betriebsausgaben oder Werbungskosten für die ehrenamtliche Tätigkeit höher sind als der Freibetrag, müssen diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

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