Bild einer deutschen Steuererklärung

„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
Mt, 22,21

… aber nicht zuviel

Bauabzugssteuer

Bauabzugssteuer

Ab dem 1.1.2002 sollen durch einen Einbehalt von 15% der Gegenleistung bei Nicht-Vorlage einer besonderen Freistellungsbescheinigung insbesondere unseriöse Bauunternehmer abgeschreckt werden, die wegen Nichtversteuerung ihrer Einnahmen (Schwarzarbeit) bisher den Wettbewerb unterwandert haben.

Die einzelnen Aspekte des Gesetzes im Überblick:

  • Steuerabzug von 15% der Gegenleistung (inkl. USt) für Rechnung des beauftragten Unternehmers ab dem 1.1.2002. Voraussetzungen:
    • Der Auftraggeber ist Unternehmer i.S.d. § 2 UStG (u.a. auch Vermieter, Bauherren.)
    • Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber keine Freistellungsbescheinigung vorlegen.
    • Die Gegenleistung liegt überhalb der Bagatellgrenze (grds. 5.000 € pro Jahr pro Auftragnehmer; Ausnahme: Vermieter mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen, v.a. Wohnraumvermieter 15.000 € pro Jahr und Auftragnehmer.)
  • Der Auftraggeber muß die Bauabzugssteuer bis zum 10. des Folgemonats nach der Entrichtung der Gegenleistung an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt auf amtlichem Formular anmelden und abführen.
  • Der Auftraggeber haftet für die Abzugssteuer, die direkt an die zuständige Stelle (Finanzamt des Auftragnehmers) abgeführt werden muß. Der Auftraggeber braucht daher Informationen über das zuständige Finanzamt und die Steuernummer des Auftragnehmers. Für ausländische Auftragnehmer ist je Land ein bestimmtes Finanzamt Deutschlands zentral zuständig.
  • Ein Verstoß gegen die Steuerabzugspflicht wird mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet, wenn dem Auftraggeber grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
  • Der Auftraggeber muß dem Auftragnehmer im Falle des Steuerabzuges eine Abrechnung mit folgenden Angaben erteilen: Name und Anschrift des Auftragnehmers, Rechnungsbetrag und -datum sowie Zahlungstag, Höhe des Steuerabzuges und Finanzamt, an das der Abzug geleistet wurde. Als Abrechnung kann auch eine Kopie der Steueranmeldung des Auftraggebers dienen.
  • Der Auftragnehmer, für den die Abzugssteuer abgeführt wurde, kann diese auf seine Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer anrechnen.
  • Die Freistellungsbescheinigung wird dem Auftragnehmer von dessen zuständigem Finanzamt auf Antrag erteilt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Insbesondere nicht beim Finanzamt gemeldete Unternehmen (in der Gesetzesbegründung ist u.a. die Rede von „ausländischen Briefkastenfirmen“) werden keine Freistellung erhalten. Der Antrag kann ab sofort formlos beim zuständigen Finanzamt des leistenden Baubetriebes gestellt werden. Die Erteilung der Freistellungsbescheinigung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab November 2001.

Es empfliehlt sich, daß der Auftraggeber von seinen Auftragnehmern gültige Freistellungs-bescheinigungen verlangt - Kopie genügt.

Links: Links sind beide tot

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