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… aber nicht zuviel

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Anpassungsbedarf der Satzung wegen Vorstandsvergütungen

Das Bundesfinanzministerium hat durch sein Rundschreiben vom 22.04.2009 seine bisherige Rechtsauffassung geändert und verlangt - in falscher Rechtsauslegung -, dass Vergütungen an Organe des Vereins (Vorstandmitglieder) nach der Satzung ausdrücklich zugelassen werden müssen, da angeblich das Ehrenamt ohne Vergütung nach § 662 BGB der Regelfall sein soll.

Obwohl dass Finanzministerium eindeutig im Unrecht ist, empfiehlt es sich, eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen, dass Organe des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten können, um nicht vom Finanzamt mit der Entziehung der Gemeinnützigkeit bedroht zu werden.

Ich empfehle daher, in der Satzung Ihres steuerbefreiten Vereins eine Bestimmung einzufügen, die wie folgt lauten soll:

"Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten"

 

Diese Satzungsergänzung muss durch die  Mitgliederversammlung, nach ausdrücklicher Ankündigung in der Tagesordnung, bis 31.12.2009 (vom BMF verlängert auf 31.12.2010) beschlossen werden. Die Änderung ist in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufzunehmen und über den Notar beim Amtsgericht (Vereinsregister) anzumelden.

Das oben genannte Schreiben des Bundesfinanzministeriums v. 22.04.09 bezieht sich auf die Einkommensteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG von Vergütungen an Vorstandsmitglieder bis zu maximal 500,-- € pro Jahr. Darunter fallen auch pauschale Aufwandsentschädigungen, z. B. Kilometergelder oder pauschale Reisekostenerstattungen nach den steuerlichen Sätzen für Reisekosten. Werden Vergütungen, gleich in welcher Höhe, nicht ausdrücklich in der Satzung zugelassen, verliert der Verein, wenn er solche Vergütungen zahlt, nach Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerfreistellung.

Davon nicht betroffen sind reine Aufwandsentschädigungen gegen Nachweis der dem Vorstandsmitglied für seine Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Ausgaben. Diese sind nach BGB immer erlaubt.

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