Bild einer deutschen Steuererklärung

„So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ...“
Mt, 22,21

… aber nicht zuviel

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Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch ist ordnungsgemäß geführt, wenn aus ihm für jede einzelne Geschäftsfahrt folgendes zu ersehen ist:

  1. Datum
  2. km-Stand am Anfang der Fahrt
  3. km-Stand am Ende der Fahrt
  4. Reiseziel
  5. Reisezweck mit Angabe der aufgesuchten Firma, Person etc.
  6. gefahrene km

Daneben darf es nicht "manipulierbar" sein. Bleistiftaufzeichnungen oder elektronische Fahrtenbücher über Excel werden nicht anerkannt. Am besten sollten Sie es per Hand und mit Kugelschreiber führen.

Falls das Fahrtenbuch nicht den o.g. Anforderungen entspricht, wird das Finanzamt für private Fahrten mit dem Firmenwagen
1% vom Listenpreis des KFZ (Neuwert inkl. MwSt)
+0,03% vom Listenpreis je Entfernungskilometer Wohnung-Arbeitsstätte pro Monat
als Eigenverbrauch, also als umsatzsteuerpflichtige Entnahme, ansetzen.

Diese Pauschalierungsregelung wirkt sich besonders ungünstig bei teuren Autos aus, die älter als sechs Jahre (keine AfA mehr) sind und relativ wenig privat genutzt werden. In diesem Fall hilft das Fahrtenbuch, Steuern zu sparen.

Bei Angestellten (z.B. GmbH-Geschäftsführern) muß der Privatanteil in der monatlichen Gehaltsabrechnung als Sachbezug erfaßt und versteuert werden. (BMF-Schreiben vom 12.5.1997, BStBl I S.562)

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